Für alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der getaline GmbH (getaline), und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden in laufender Geschäftsbeziehung, gelten - vorbehaltlich individueller Vereinbarungen - ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für Leistungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden erkennt getaline nicht an, es sei denn, getaline hätte diesen AGB ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. des § 14 Abs. 1 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
getaline bietet nur Dienstleistungen an. Alle getaline übertragenen Aufträge werden auf dienstvertraglicher Basis abgewickelt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Angebote sind stets freibleibend. Vom Kunden erteilte Aufträge sowie mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch getaline.
Falls getaline sich ausnahmsweise zur Erbringung eines Werkes verpflichtet haben sollte, und die Leistung aus von getaline zu vertretenden Gründen mangelhaft ist, steht getaline zunächst das Recht zu, diese Leistung binnen angemessener Frist nachzuholen. Kann getaline ihre Leistung nicht binnen angemessener Frist aus von getaline zu vertretenden Gründen mangelfrei nachholen, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung angemessen herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle von fehlerhaften Dienstleistungen ist getaline berechtigt aber nicht verpflichtet, zunächst binnen angemessener Frist die Leistung nachzuholen oder nachzubessern, bevor der Kunde seine gesetzlichen Rechte geltend machen kann.
Ist getaline vertraglich verpflichtet, fortwährend Leistungen zu erbringen, so kann der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigen, sofern ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Die Vergütungspflicht für bereits erbrachte Leistungen bleibt in diesem Fall unberührt.
getaline ist nicht verpflichtet, von ihr vorgeschlagene Werbemaßnahmen oder vom Kunden übergebene Muster, Sachen oder Aufträge auf ihre Vereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Wettbewerbsrechts oder des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. in Bezug auf fremde Urheberrechte) zu überprüfen. Eine solche rechtliche Überprüfung obliegt dem Kunden. Erkennt getaline einen solchen Verstoß, wird der Kunde hierauf hingewiesen. getaline ist berechtigt, die Ausführung der verlangten Leistung zu verweigern, wenn diese gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt. Der Kunde hat getaline von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und getaline entstandene Schäden zu ersetzen, die auf einer Verletzung derartiger Bestimmungen aus im Herrschaftsbereich des Kunden liegenden Gründen beruhen.
Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verarbeitung und Nutzung der von ihm gelieferten Adressdatensätze für die aktive Telefonie mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist und insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch eine wirksame Einwilligung der Betroffenen gedeckt ist. Der Kunde muss jederzeit in der Lage sein, auf Verlangen von getaline die Einwilligung der Betroffenen nachzuweisen.
Der Kunde hat getaline von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und getaline entstandene Schäden zu ersetzen, die auf einer fehlenden rechtlich wirksamen Einwilligung der Betroffenen in die Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten beruhen. Dies gilt auch für die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung von getaline.
getalines Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, wie z.B. entgangenem Gewinn. getaline haftet jedoch, soweit eine solche Haftung gesetzlich zwingend vorgesehen ist (z.B. im Falle von Ansprüchen aus § 1, 4 Produkthaftungsgesetz) oder wenn der Schaden verursacht wird durch:
getalines Haftung ist in Fällen der Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Kunden aufgrund von Schlechtleistungen im Falle von Dienstleistungen und von Mängelansprüchen bei einer Werkleistung beträgt abweichend von §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 3 BGB 18 Monate ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Kunden entstanden ist und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, längstens jedoch 5 Jahre nach der Entstehung der Ansprüche. Mängelansprüche des Kunden aus werk- oder kaufvertragvertraglichen Leistungen verjähren indes bei Erbringen eines Werkes in einem Jahr nach Gefahrübergang bzw. bei Kaufverträgen ab Ablieferung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, soweit getaline einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder vorsätzlich gehandelt hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Diese Verjährungsfristen gelten auch für alle sonstigen Ansprüche aus der Verletzung einer Pflicht, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, aus Beratung und aus Verschulden vor Vertragsschluss.
Im Falle höherer Gewalt und durch getaline nicht vorhersehbare und nicht zu vertretende Umstände wie z.B. Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Beschaffungsschwierigkeiten, behördlichen Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch ihre Lieferanten, haftet getaline nicht. Dies gilt auch für von getaline nicht zu beeinflussende technische Ausfälle von Datenübertragungswegen, Datennetzen und Rechnern sowie der Telefonanlage, insbesondere wenn getaline sich dabei fremder Mittel (wie z.B. der Telekom) bedient.
Beim Versand von Gütern und Waren kann getaline den Versandweg und den Frachtführer unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden bestimmen, sofern nichts anderes vereinbart ist. getaline haftet für den Frachtführer nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auswahl. Auf Wunsch des Kunden wird getaline den Transport durch eine Versicherung eindecken; die Kosten trägt der Kunde.
Alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an den von getaline entwickelten Konzepten, Mustern, Entwürfen, Gesprächsleitfäden und ähnlichen Leistungen verbleiben bei getaline. Der Kunde erhält hieran ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehne Nutzung. Vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlicher Zustimmung durch getaline gilt das Nutzungsrecht nur für Deutschland.
getaline verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung der jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG und anderer geltender Datenschutzvorschriften zu erheben, zu verarbeiten und zu übermitteln. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vertragszweckes ist nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bis Abs. 4 BDSG und unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zulässig. getaline bedient sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Unterauftragnehmern, denen die zur Erfüllung notwenigen personenbezogenen Daten übermittelt werden. Der Betroffene ist berechtigt, bei getaline Auskunft über die übermittelten Daten sowie die Empfänger zu verlangen. Hiermit erfüllt getaline seine Hinweispflicht gemäß §33 BDSG.
getaline verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse und der mit ihm verbundenen Unternehmen Stillschweigen zu bewahren. Diese Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt auch über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
Die von getaline ausgestellten Rechnungen sind binnen 30 Tagen spesenfrei zahlbar. Skontoabzüge sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung unzulässig. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist getaline berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und zudem auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
getaline führt als Mitglied des Deutschen Direktmarketing Verband e.V. (DDV) die ihm erteilten Aufträge auf Grundlage des von diesem Berufsverband erstellten Ehrenkodex durch. Der Ehrenkodex steht dem Kunden zur Einsichtnahme zur Verfügung und wird auf Wunsch dem Kunden zugesandt.
Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf vereinbarter fester Vertragslaufzeiten ist ausgeschlossen. In denjenigen Fällen, in denen der Kunde berechtigt vor Ablauf einer vereinbarten Laufzeit aus nicht von getaline zu vertretenden Gründen kündigt, stehen getaline die gesetzlichen Vergütungsansprüche zu. getaline kann nach ihrer Wahl statt dessen, neben der Vergütung für die bereits erbrachten (Teil-)Leistungen, 50% der verbleibenden vereinbarten Vergütung dem Kunden pauschal berechnen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass die Pauschale aufgrund der Kosten, die getaline durch die Kündigung erspart und aufgrund getalines Einnahmen aus der anderweitigen Verwendung oder böswillig unterlassenen anderweitigen Verwendung ihrer Leistungskraft wesentlich überhöht ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Sofern ein vereinbarter Starttermin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verschoben wird, kann getaline den Kunden mit den sich hieraus ergebenden Kosten belasten. getaline kann dem Kunden € 140,00 für jeden Telefonagenten/Tag berechnen, sofern der Kunde keinen wesentlich niedrigeren Aufwand für die Vorhaltung von Telefonagenten nachweisen kann. Für diese Pauschale gilt die vorstehende Regelung in Ziff. 8, Ansatz 1, Satz 3 entsprechend.
Sollte eine Bestimmung der AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere vereinbart werden, die sinngemäß dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung entspricht.
Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann ist. getaline ist berechtigt, den Kunden auch an dessen ordentlichen Gerichtsstand zu verklagen.